04 April 2022

Kontinuität womit? Alternativlos wozu?

Zur Kritik vermeintlicher Selbstverständlichkeiten in der juristischen NS-Vergangenheitsaufarbeitung. Ein Review Essay

Friedrich Kießling/Christoph Safferling: Staatsschutz im Kalten Krieg: Die Bundesanwaltschaft zwischen NS-Vergangenheit, Spiegel-Affäre und RAF, 2021

Markus Materna: Richter der eigenen Sache: Die “Selbstexkulpation” der Justiz nach 1945, dargestellt am Beispiel der Todesurteile bayerischer Sondergerichte, 2021

Fridolin Schley: Die Verteidigung, 2021

Die Behördenforschung ist etwas in die Jahre gekommen.1) Vielleicht hat sie sogar ihren Zenit überschritten und wir müssen über neue, innovative(re) Formate nachdenken.2) Ist der ersten Untersuchung zur NS-Vergangenheit des Auswärtigen Amts3) noch sehr viel Aufmerksamkeit zuteilgeworden, haben spätere Untersuchungen, auch die zur Rosenburg, dem damaligen Sitz des Bundesjustizministeriums,4) weit weniger Aufmerksamkeit erfahren. Gerade die BMJ-Untersuchung zeigt, dass das Kernproblem solcher Auftragsforschung weniger in der – mitunter kritisierten5) – fehlenden Unabhängigkeit der wissenschaftlichen Auftragnehmer zu bestehen scheint, als vielmehr in den von den Auftraggebern regelmäßig vorgegebenen knappen Bearbeitungszeiträumen.6) Dies scheint dazu zu führen, dass sich die Forschenden nicht die nötige Zeit nehmen können, um den Forschungsgegenstand gründlich und umfassend zu bearbeiten, und deshalb Forschungsdesiderate in Einzelarbeiten ausgelagert werden müssen. Ein gutes Beispiel ist insoweit der Fall des Juristen und Kriegsverbrechers Max Merten, der laut der BMJ-Untersuchung zwar „exemplarisch für die Versäumnisse des Bundesjustizministeriums bei der Einstellung ehemaliger NS-Juristen“ steht,7) dem die Untersuchung aber nur drei Seiten widmet.8) So ist es einer gerade erschienenen Göttinger Dissertation vorbehalten – gleichsam als „Nachfolgestudie zum Rosenburg-Projekt“9) – die außerordentlich bedeutsame vergangenheitspolitische Dimension des Falles aufzuzeigen, nämlich die Verdrängung und Verleugnung deutscher Kriegsverbrechen während der Adenauer-Ära und das aktive Bemühen staatlicher Behörden, insbesondere der Zentralen Rechtsschutzstelle des Auswärtigen Amts, aber auch des BMJ, deutsche Kriegsverbrecher zu unterstützen und aus der „Kriegsgefangenschaft“ zu befreien.10)

Der enorme Zeitdruck, unter dem solche Auftragsforschung betrieben wird, erklärt vielleicht auch, dass die entsprechenden Untersuchungen mitunter redundante Ausführungen enthalten, die nur entfernt oder indirekt mit dem Untersuchungsgegenstand zu tun haben und kaum weiterführende Erkenntnisse liefern. Dies zeigt sich etwa in der jüngsten Untersuchung zur Generalbundesanwaltschaft von Friedrich Kießling und Christoph Safferling,11) die an dieser Stelle schon umfassend von Gärditz gewürdigt worden ist. Dort finden sich u.a. Ausführungen zur (Nürnberger) Verfolgung von NS-Juristen nach 1945 (S. 85 ff.), zur Verjährungsfrage (S. 436 ff.) (obwohl die Generalbundesanwaltschaft dabei nicht legislativ beteiligt war) und zur Revisionstätigkeit der Generalbundesanwaltschaft (S. 422 ff.), doch erschließt es sich nicht, worin der Erkenntniswert dieser Ausführungen mit Blick auf das Untersuchungsziel – Aufarbeitung der NS-Vergangenheit/Kontinuität der Generalbundesanwaltschaft – liegen soll, jedenfalls wenn man das Untersuchungsziel nicht viel weiter fassen will (und etwa auch die allgemeine Arbeitsweise der Generalbundesanwaltschaft, zu der natürlich die Revisionstätigkeit gehört, schildern will). Auch die antikommunistische Kontinuität der Behörde ist ohne das zwölfjährige NS-Interregnum denkbar, denn sie geht auf die vielfach kolportierte Kommunistenverfolgung der Justiz des Kaiserreichs und der Weimarer Republik, bei gleichzeitiger Schonung der rechtsnationalistischen Kriminalität,12) zurück13) und entsprach dem antikommunistischen „Grundkonsens“ der Adenauer Ära (ganz treffend insoweit Kießling/Safferling, S. 269 ff., 495 f.).14)

Überhaupt fördert die Untersuchung nicht wirklich bahnbrechende neue Erkenntnisse zu Tage, sondern sie bestätigt nur die – schon auch aus Untersuchungen anderer Behörden und Institutionen bekannte – These personeller und teilweise inhaltlicher Kontinuität und ruft einmal mehr die juristischen NS-Netzwerke in Erinnerung, die eine solche Kontinuität erst möglich gemacht haben. Sie tut dies allerdings in sehr lesenswerter Manier, garniert mit gründlichen Fallstudien, die zumindest bezüglich der untersuchten Personen (etwas des kurzzeitigen Behördenleiters Fränkel und des langjährigen Behördenleiters Martin) neue Erkenntnisse liefern.

Große Fragen bleiben offen

Gleichwohl: Die großen, die Struktur eines Unrechtsstaats und die rechtsstaatliche Transition betreffenden Fragen werden zwar teilweise gestellt, bleiben aber weitgehend unbeantwortet: Wie kann der Neuaufbau überhaupt gelingen, wenn im Wesentlichen das gleiche Personal verwendet werden muss (Kießling/Safferling, S. 20, 200)? Oder hätte es entgegen dem Adenauerschen mauvais mot – “Man schüttet kein dreckiges Wasser aus, wenn man kein reines hat!” (s. z.B. hier) – nicht doch sauberes Wasser, also personelle Alternativen gegeben? Die Untersuchung stellt das in Frage (es stimme „höchstens zum Teil“, Kießling/Safferling, S. 493), geht der Frage jedoch nicht auf den Grund. Gärditz meint: „Es standen keine Kohorten von Dissidenten und Remigranten zur Verfügung, um Ämter zu übernehmen“. „Kohorten“ vielleicht nicht, aber es hätte doch wohl personelle Alternativen gegeben, hätte man genauer danach gesucht, statt sich nur der gewachsenen Netzwerke zu bedienen. So wird dem Bundesverfassungsgericht etwa, ganz im Gegensatz zum Bundesgerichtshof, in personeller Hinsicht „große Distanz zum Nationalsozialismus“ bescheinigt.15) Für Bayern stellt Markus Materna16) in seiner überaus gründlichen Untersuchung zur Renazifizierung der dortigen Justiz mit Mitgliedern der NS-Sondergerichte fest, dass die Quellenlage zeige, „dass unbelastete Juristen … durchaus verfügbar gewesen wären.“ (S. 517). In Bayern habe es sogar ein „erdrückendes Überangebot an Stellenbewerbern“ bei zugleich „massive[r] Reduzierung der Planstellenzahl“ gegeben, weshalb das „althergebrachte Erklärungsparadigma, der Mangel an juristischem Personal hätte eine Wiederindienstnahme belasteter Juristen unumgänglich gemacht, in dieser Pauschalität unzutreffend ist.“ (S. 363 f.). Materna weist im Übrigen auf den damit zusammenhängenden Forschungsbedarf zum justiziellen Wiederaufbau in der Bonner Republik samt der damit einhergehenden personellen Renazifizierung hin (S. 29).17) Für Bayern liegt damit nun eine, allerdings auf die Mitglieder der NS-Sondergerichte beschränkte Untersuchung vor.18)

Weiter: Gab es eine Alternative zur auch inhaltlichen Kontinuität, wenn doch der Nationalsozialismus – im Sinne rückwärtsgewandter Kontinuität – nur die autoritär-obrigkeitsstaatlichen Tendenzen des Kaiserreichs und der Weimarer Republik perpetuiert und verstärkt hat, mit denen eine in der Tradition der Reichsanwaltschaft stehende Generalbundesanwaltschaft – im Sinne zukunftsorientierter Kontinuität19) – weder radikal brechen konnte noch wollte? Worin bestehen genau die regelmäßig schwer zu identifizierenden spezifisch nationalsozialistischen Kontinuitäten? Kann eine in dieser Tradition stehende Generalbundesanwaltschaft anders als „vom Staat her“ denken,20) also “etatistisch“ (Kießling/Safferling, S. 281) sein? Und was bedeutet dies, wenn überhaupt, für ihre NS-Belastung? Die Antwort bleibt offen, ja muss offen bleiben, denn die Frage ist falsch gestellt: „Etatismus“ im so verstandenen Sinne meint ein staatsorientiertes und autoritäres Selbstverständnis, ganz im Sinne der Klage des ehemaligen Generalbundesanwalts Martin,  der den Deutschen ein „gestörte[s] Verhältnis zum Staatsschutz“ bescheinigte (Kießling/Safferling, S. 465).21) Doch das ist, so schon richtig Gärditz, „kein Proprium“ des nationalsozialistischen Rechtsverständnisses, hat dieses sich doch gerade an überstaatlichen Bezugspunkten wie Volksgemeinschaft, Rasse usw. orientiert.22) Schlimmer noch: Das von Kießling/Safferling apostrophierte Denken von der Gesellschaft her (279 ff.) kann, auch wenn man es mit dem heutigen Modewort der „Zivilgesellschaft“ (S. 280) positiv konnotieren will, sich schneller als falscher Freund erweisen als einem lieb ist – wenn nämlich diese Gesellschaft nicht durch einen rechtsstaatlichen Rahmen mit individualrechtlichem Fokus eingehegt ist.

Jedenfalls kann die Bedeutung rückwärtsgewandter Kontinuität nicht genug betont werden, wenn man verstehen will, wie die Justiz zu einem NS-Herrschaftsinstrument degenerieren konnte und dies erst Jahrzehnte später – ab den 1980er Jahren (Materna, S. 30 ff. m.w.N.) – zu einem Gegenstand selbstkritischer Auseinandersetzung und Aufarbeitung wurde. Materna (S. 34 ff., 509 ff.) weist insoweit auf den generationell-biologischen Aspekt eines Juristenstandes hin, der zu Beginn des 20 Jahrhunderts im monarchistisch-obrigkeitsstaatlichen Denken des Kaiserreichs und durch die Erfahrung des Ersten Weltkriegs überwiegend an der „Heimatfront“ sozialisiert wurde und sich als Teil einer gesellschaftlichen Elite mit entsprechendem Standesdünkel und Habitus verstand, gleichsam als nach außen geschütztes und in sich geschlossenes autopoetisches Subsystem mit esprit de corps („Standes- und Habituskitt“, S. 24). Die daraus folgende soziostrukturelle und gesinnungsmäßige Homogenität der Juristenzunft (S. 524), gepaart mit immer größer und stärker werdenden Netzwerken, erklärt den nahtlosen Übergang – im Sinne zukunftsorientierter Kontinuität – in das Justizsystem der Bonner Republik: charakterisiert durch Selbstexkulpation,23) „weitgehend in Eigenregie“24) statt selbstkritischer Auseinandersetzung, Renazifizierung des neuen Justizapparats statt konsequenter Entnazifizierung (S. 174 ff., 515 f.),25) Verklärung der Rolle während der NS-Zeit statt echter Aufklärung (S. 252 ff., 518: zur Spruchkammer-Entnazifizierung) sowie Verdrängung und Verschleierung (S. 328 ff.). Gerade die schon seit der BMJ-Untersuchung bekannte Tatsache, dass auch unbelastete Juristen die Narrative der Selbstexkulpation verbreiteten,26) lässt sich nur durch einen soziostrukturellen und -psychologischen Ansatz erklären, der die Generation des Juristenstands des Kaiserreichs bis zur Bonner Republik als Ganzes in den Blick nimmt.

Selbstbehauptung im Unrechtssystem oder Teil der „Bürokratie der Vernichtung“?

Weitere Fragen werden bei Kießling/Safferling aufgeworfen, aber nicht weiter reflektiert. Kann es überhaupt eine „saubere“, unpolitische Justiz in einem Unrechtsstaat geben (S. 260, 262)? Wie können sich „anständige“ Juristen in einem Unrechtssystem behaupten, kann man überhaupt in einem solchen System anständig bleiben (S. 90 f.)? Diese Frage steht im Mittelpunkt von Fridolin Schleys dokumentarischem Roman zum Verfahren gegen Ernst von Weizsäcker.27) Schley benutzt das Stilmittel des Romans und hat gründlich recherchiert, auch wenn ihm mitunter die juristischen Feinheiten entgehen.28) Von Weizsäcker, von April 1938 bis Frühjahr 1943 Staatssekretär im Auswärtigen Amt unter dem im Hauptkriegsverbrecherprozess verurteilten von Ribbentrop,29) wurde im Nürnberger Wilhelmstraßen-Prozess, der das damalige Auswärtige Amt betraf, wegen Beteiligung am Angriffskrieg (gegen die Tschechoslowakei) sowie an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.30) Doch an Verantwortung und Schuld von Weizsäckers scheiden sich bis heute die Geister. Großbürgerlicher Vorzeigediplomat, Patriot, Kritiker der Weimarer Republik und des Versailler Friedensvertrags, aber eben auch NSDAP-Mitglied ab 1. April 1938, zwei Tage später Staatssekretär im Ribbentropschen Ministerium, SS-Eintritt am 20. April 1938, kurz darauf Zuweisung zum persönlichen Stab des Reichsführers SS Heinrich Himmler und im Januar 1942 SS-Brigadeführer mit Totenkopf-Ehrenring und SS-Ehrendegen.31)

Wird ein solch hoher Ministerialbeamter alleine durch seine fortgesetzte Tätigkeit im Dienste eines Unrechtsregimes an dessen Verbrechen schuldig, gleichsam als Teil der von Raul Hilberg sogenannten „Bürokratie der Vernichtung32), oder ist seine Tätigkeit – so das klassisches Entlastungsargument der „Bürokraten der Vernichtung“ – als Widerstandshandlung „zur Verhütung von Schlimmerem“ zu bewerten? Die Umdeutung der Beteiligung am Unrechtssystem in zumindest passiven Widerstand ist auch aus den Selbstexkulpationsstrategien der Richterschaft bekannt, wie sie Materna nochmals eingehend in Erinnerung ruft (S. 13 ff., 513 f.): NS-Richter als Opfer des NS-Machtapparats (Opferstatus und -stilisierung), ja sogar stille Helden des Widerstands (Heldenmythos),33) jedenfalls dichotomisches Schwarz-Weiß Denken mit Überbetonung der eigenen Opferrolle und der Schuld der (von den Sondergerichten) verurteilten Täter.

Zurück zu von Weizsäcker: Seine Verstrickung in das NS-Unrecht wird im Verfahren dokumentiert, etwa seine Zustimmung zu Judentransporten (Schley, S. 142 f.). Doch von Weizsäcker bagatellisiert, relativiert, weicht aus und argumentiert formalistisch: „Grundsätzlich war ich nur Briefträger in all den scheußlichen Angelegenheiten. Ob ich aber zu diesem konkreten Dokument irgendeine Notiz oder Bemerkung gemacht habe, könnte man nur aus dem Original erkennen. Das hier ist bloß eine Kopie“ (S. 141). Er stilisiert sein Mitmachen zum Totalwiderstand: „Mitgemacht ist nicht der richtige Ausdruck. Ich habe nichts mitgemacht, ich habe einen Totalwiderstand geleistet, insgesamt bis an den Rand meiner Möglichkeiten. Das nenne ich nicht mitgemacht“ (S. 165, Herv. im Original).

Von Weizsäcker war kein Mann des bewaffneten Widerstands, aber war er überhaupt ein Mann des Widerstands oder doch eher ein überzeugter Nazi? Was sagen uns die äußeren Tatsachen, seine Partei- und SS-Mitgliedschaft, zu seiner inneren Haltung? Von Weizsäcker selbst sagt nichts, er weicht aus, kann sich nicht erinnern, verdrängt. Sein Verhalten im Kreuzverhör war „nicht dazu angetan, den Eindruck von Freimütigkeit und Aufrichtigkeit zu erwecken“ (S. 233). Schuld, Gewissen und Scham scheinen keine relevanten oder jedenfalls greifbaren Kategorien. Schuld sind sowieso immer die anderen (S. 134 f., 160 ff., passim), die Alliierten, die mit dem Versailler Friedensvertrag erst Deutschland in die Situation der Hitler-Diktatur gebracht hätten und die nun – als andere Alliierte – über ihn und andere zu Gericht sitzen. Das Gewissen wird „zur hohlen Schale“, denn aus ihm folgt nichts anderes als Rechtfertigung und die Selbstvergewisserung, dass man letztlich ihm gefolgt sei und damit nicht vorwerfbar gehandelt habe (S. 138 f.). Scham, einer sich als höherwertig stilisierten „Rasse“ anzugehören, die sich durch ihr Unrecht gegenüber anderen selbst von Menschlichkeit verabschiedet hat? Fehlanzeige: „wenig scheint Ernst von Weizsäcker … so fremd gewesen zu sein…“ (S. 206).

Von Weizsäcker hatte aus Sicht des medialen Mainstream das Zeug zum „tragischen Helden“ (S. 190), aber aus heutiger Sicht ist das eigentlich Tragische an der Geschichte sein formales und distanziertes Verhältnis zu seinem Sohn Richard, damals als Göttinger Jurastudent Mitglied der Verteidigung und später Bundespräsident: „Die Distanzierung des Vaters gelingt zu gut. Je enger Richard in den letzten Monaten an ihn herangerückt ist, desto weiter scheint sich der Vater immer wieder auch von ihm zu entfernen, wie eine Spiegelung von etwas, dass ganz wo anders ist. Als verteidigte er sich selbst. Gegen ihn“ (Schley, S. 82).

Schley zeichnet ein durchaus differenziertes Bild, doch er lässt insgesamt keinen Zweifel daran, dass von Weizsäcker kritisch zu sehen ist, allemal kritischer, als es seine Anhänger in der Nachkriegszeit, einschließlich sein Sohn Richard,34) wahrhaben wollten. Dies entspricht dem heutigen Forschungsstand, wie er insbesondere in der schon zitierten Studie zum Auswärtigen Amt zum Ausdruck kommt: „Die deutschen Diplomaten […] ermöglichten die Umsetzung eines menschenverachtenden Programms. Sie waren Besatzungsgehilfen, Mitwisser und – immer wieder – Mittäter.“35) Sie waren eben, wie auch die Beamten anderer Behörden, Teil der schon genannten „Bürokratie der Vernichtung“, deren nahtlose Einbindung in den NS-Apparat die Grenzen zwischen traditioneller Ministerialbürokratie und verbrecherischer NS-Politik unmöglich gemacht hat. Kießling/Safferling wenden sich insoweit explizit gegen die „Mär von dem «aufrechten» Juristen, der … nur Gesetze befolgte, rechtstaatliche Maßstäbe indes verteidigte und so verhindert, dass Schlimmeres eintreten konnte…“ (S. 90 f.).

Was bleibt?

Der soziostrukturell-generationelle Fokus auf die obrigkeitsstaatliche sozialisierte und bis in die Bonner Republik aktive Juristenelite des Kaiserreichs und der NS-Zeit, mit ihrem „Standes- und Habituskitt“ (Materna, S. 24), liefert eine überzeugende Erklärung für die Perseveranz des Opfermythos und die Renazifizierung der Justiz der Bonner Republik.36) Gleichwohl besteht weiterer Forschungsbedarf zur Verifizierung bzw. Falsifizierung dieses Ansatzes mit Blick auf andere Bundesländer und Justizbereiche, auch zur genaueren Auseinandersetzung mit der Rechtsprechungsaktivität von Mitgliedern der Sonderjustiz und der NS-Justiz allgemein. Das ist nicht verwunderlich, wenn man sich vor Augen führt, dass die ernsthafte Aufarbeitung des NS-(Justiz-)Unrechts erst ab der 1980er Jahre, nach dem Ableben der alten Juristenelite, erfolgen konnte. Die Behördenforschung wird insoweit wohl keine weiteren Beiträge mehr leisten können. Vielmehr sind weitere monographische Untersuchungen wie die von Materna und Hamann37) vonnöten.

 

Ich danke Frieder Günther, Institut für Zeitgeschichte, und meiner Göttinger Kollegin Eva Schumann für wichtige Hinweise. Ferner danke ich Jonathan Stelter für Unterstützung bei der Recherche.

References

References
1 Grundsätzlich dazu Mentel/Weise, Die zentralen deutschen Behörden und der Nationalsozialismus – Stand und Perspektiven der Forschung, 2016.
2 So die These von Dr. Frieder Günther bei seinem von der Göttinger Vereinigung zur Pflege der Rechtsgeschichte organisierten Vortrag zu „Staat, Ausnahmezustand, Integration. Vorverständnisse der Verfassungsinterpretation in der jungen Bundesrepublik“, Göttingen, 17.01.2022.
3 Conze/Frei/Hayes/Zimmermann, Das Amt und die Vergangenheit, 2010.
4 Görtemaker/Safferling, Akte Rosenburg, 2016. Zur Untersuchung zum Bundeslandwirtschaftsministerium (Möller et al., Agrarpolitik im 20. Jahrhundert, 2020) Conze, SZ 16.11.2020, S. 14.
5 S. etwa Schilde, H-Soz-Kult, 30.07.2013 (von „‘[u]nabhängige[n]‘ historische Kommissionen und Individuen“ sprechend, also „unabhängige“ in Anführungszeichen setzend); Kleikamp, Welt, 23.10.2016 („Arbeitsbeschaffungsprogramm für Historiker“, am Ende aber: „richtig, die Historiker forschen zu lassen“); Mentel, in: Zeitgeschichte-online, 1.12.2013 (eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem „virulenten Komplex der Autonomie der Wissenschaft“ fordernd); zur generellen Kritik an der Auftragsforschung auf diesem Gebiet Gregor, in: Zeitgeschichte-online, 01.12.2012 („the fundamental risk lies not in … corruption … but rather in the constantly encroaching capacity of the state, the hegemonic order or the foreces of capital … to regulate the terrain on which scholars pursue their work“); Bajohr/Hürter, in Bajohr et al., Mehr als eine Erzählung: Zeitgeschichtliche Perspektiven auf die Bundesrepublik, 2016, S. 229 ff. (vor einer „einseitigen Konzentration von Forschung“ warnend, weil die Forschungsagenda von Politik und Wirtschaft bestimmt werde, und mangelnde Transparenz bei der Vergabe bemängelnd [S. 232]); s. auch überblicksartig zusammenfassend Mentel/Weise, a.a.O., S. 100 ff. m.w.N. in Fn. 300 (mit dem Aufruf schließend, dass die Zeitgeschichte verhindern müsse, „zunehmend zu einem „Aufarbeitungs-Dienstleister“ zu werden“).
6 Laut Christoph Safferling wurde an der BMJ Untersuchung von 2012 bis Sommer 2016 und an der GBA-Untersuchung von 2017 bis Sommer 2021 gearbeitet (email an den Verf., 25.2.2022); s. dazu auch Bajohr/Hürter, a.a.O., S. 231 f.
7 Görtemaker/Safferling, a.a.O., S. 316.
8 Ebd., S. 313-316.
9 Hamann, Max Merten. Jurist und Kriegsverbrecher. Eine biografische Fallstudie zum Umgang mit NS-Tätern in der frühen Bundesrepublik, Göttingen, 2022, S. 15. Die Arbeit wurde von Eva Schumann am Göttinger Grundlageninstitut betreut.
10 Dazu grundlegend Bohr, Kriegsverbrecherlobby, 2018, S. 23, 92 ff. und passim; bzgl. Merten zusammenfassend Hamann, a.a.O., S. 661 ff.
11 Kießling/Safferling, Staatsschutz im Kalten Krieg, 2021.
12 Eine wahre Fundgrube sind insoweit die gesammelten Werke von Kurt Tucholsky, 1907-1932 (drei Bände) Rowohlt; im Gewande eines Justizromans s. Ottwalt, Denn sie wissen was sie tun, 1931/Nachdruck 2017; zur Justiz in der Weimarer Republik s. Hannover/Hannover-Drück, Politische Justiz 1918-1933, 1966, S. 215-237 (eine „Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung gegen links und rechts“ konstatierend mit einer „Justizpraxis“ als „Gesinnungsjustiz“); für eine eingehende Analyse der „Einseitigkeit und ‚Rechtsblindheit‘ der Justiz“ s. Jasper, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte (30) 1982, 167-205; Blasius, in: Kritische Justiz 1998, S. 219, 224 ff. („Die politische Strafjustiz hat daran mitgewirkt, ein Meinungsklima zu erzeugen, in dem der Freund ‚rechts‘ und der Feind ‚links‘ stand“ [227, Herv. im Original]); s. auch schon Liepmann, Kommunistenprozesse, 1928, S. 62 (dem Reichsgericht vorwerfen, die Bestrafung gegen „Kommunisten“ „auf nichts mehr als eine politische Glaubensmeinung“ zu stützen); für den gesamten Zeitraum von 1980 bis 2020 Chaussy, Das Oktoberfest-Attentat und der Doppelmord von Erlangen, 3. Aufl. 2020, S. 9-16 und passim.
13 Wie von Kießling/Safferling, a.a.O., S. 272 selbst anerkannt („… die nicht erst 1933 begonnen hatte“).
14 Ob man die von Kießling/Safferling (S. 494 ff.) konstatierte Vernachlässigung rechtsextremer Kriminalität mit der geringeren Bedrohungslage und den fehlenden Strukturen eines rechtsextremistischen Terrorismus relativieren kann, wie es Gärditz tut, ist angesichts der heutigen Erkenntnisse zu diesen Strukturen (zur Wehrsportgruppe Hoffmann etwa Gräfe, Rechtsterrorismus in der Bundesrepublik Deutschland, 2017, S. 98 ff.; Chaussy, a.a.O., S. 54-62; zum Rechtsterrorismus vor der Wiedervereinigung allgemein s. Gräfe, a.a.O., S. 79-154; zur Zeit nach der Wiedervereinigung s. ebd., S. 155-222; zur Chronik antisemitischer Gewalttaten seit 1945 bei Steinke, Terror gegen Juden, 2. Aufl. 2020, S. 149 ff.) mehr als fraglich, soll aber hier nicht weiter vertieft werden.
15 Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 4, 2012, S. 147; ferner in der „Verankerung des Gerichts in den Erfahrungswelten des Exils oder anderen Leidens unter dem Nationalsozialismus“ einen wichtigen Grund für dessen hohes Ansehen ausmachend (S. 154 f.). Vgl. auch Ley, ZParl 1982, S. 532 (wonach sich „die Richter des BVerfG von denen des BGH in ihrem Schicksal während des Dritten Reiches ganz erheblich unterschieden“), 541 (den BVerfG-Richtern neben fachlich-sachlichen Kompetenzen insbesondere „das notwendige demokratische Profil als Gesamtheit“ bescheinigend).
16 Materna, Richter der eigenen Sache. Die „Selbstexkulpation“ der Justiz nach 1945, dargestellt am Beispiel der Todesurteile bayerischer Sondergerichte, 2021.
17 Überraschenderweise zitiert er aber das grdl. Werk von Falk (Entnazifizierung und Kontinuität, 2017) zum OLG Frankfurt nicht.
18 Eingehende Rezension von Seliger, in: H-Soz-Kult, 12.08.2021 mit der hauptsächlichen Kritik, „dass die Todesurteile der Sondergerichte selbst nur an einigen Extrembeispielen dargestellt werden, die mit Ausnahme der § 116 Deutsches Richtergesetz zugrundeliegenden Urteile nur in den Fußnoten abgehandelt werden. … Dass aber Materna pauschal eine Auseinandersetzung mit den Todesurteilen unter Hinweis auf die „zuhauf“ erschienene Literatur vermeidet, ist nicht nachvollziehbar (S. 22f.).“
19 Zu diesem Kontinuitätsverständnis s. Ambos, Nationalsozialistisches Strafrecht, 2019, S. 17 ff. (22).
20 Zur bundesdeutschen Staatsrechtslehre zwischen 1949 und 1970 in diesem Sinne Günther, Denken vom Staat her, 2004.
21 Martin, JZ 1975, S. 316 („Mißachtung deutscher Justizorgane“ u.a. „Erscheinungen, die den Eindruck vermitteln, daß wir Deutsche – im Gegensatz zu den Bürgern anderer Länder – ein gestörtes Verhältnis zum Staatsschutz haben.“).
22 Näher Ambos, a.a.O., S. 26 ff. Deshalb war dieses Rechtsverständnis im Kern auch nicht positivistisch, wie der etwas kryptische Hinweis von Kießling/Safferling auf die „problematischen rechtspositivistischen Implikationen aus der Zeit der NS-Justiz“ (S. 286) zu suggerieren scheint (krit. auch Gärditz). Und deshalb ist die sog. Positivismus- bzw. Wehrlosigkeitsthese Radbruchs (SJZ 1946, 105, 107) tatsächlich eine Positivismuslegende, dazu Ambos, a.a.O., S. 83-86 mit Fn. 417 m.w.N.
23 Materna, a.a.O., S. 20, versteht den Begriff i.w.S. als „zeitübergreifende Struktureigenheit beim Umgang von Justizstellen mit der eigenen Vergangenheit“, also Entnazifizierung, Wiederaufbau, Personalpolitik und Umgang mit öffentlicher Kritik in den1950er und 1960er Jahren.
24 Materna, a.a.O., S. 523 f. und passim.
25 Vgl. insoweit Materna, a.a.O., S. 381, wonach 91% (139 Personen) der an Todesurteilen an Sondergerichten beteiligten Juristen wiedereingestellt wurden.
26 Das bekannteste Beispiel ist vielleicht Thomas Dehler, FDP-Vorsitzender und Bundesjustizminister, der u.a. in einer Erklärung zugunsten des ehem. Landgerichtsdirektors Heinrich Stadter die Haltung der Richterschaft im Dritten Reich („Dienst am Recht“) verteidigt hat (zit. bei Materna, a.a.O., S. 13). Zu Dehler (u.a.) s. auch Görtemaker/Safferling, a.a.O., S. 86-91, 95-7, 101-11 und passim.
27 Schley, Die Verteidigung, 2021.
28 S. beispielhaft u. Fn. 30 in fine.
29 U.S. et al. v. Hermann Wilhelm Goering et al., Judgment of 1 October 1946, Trial of the Major War Criminals before the International Military Tribunal , Vol. I, 1947, S. 285–8, 365, abrufbar hier.
30 U.S. v. Ernst v. Weizsäcker et al. (Case No. 11), Judgment of 14 April 1949, Trials of War Crimes before the Nuernberg Military Tribunals (TWC), Vol. XIV, 1952 (“The Ministries Case”), S. 866 (zu den einzelnen Anklagepunkten siehe S. 354, 498), abrufbar hier. Die Strafe wurde per Order of 12.12.1949 (ebd., S. 950) auf 5 Jahre ermäßigt (diese juristische Feinheit entgeht Schley).
31 Vgl. Conze/Frei/Hayes/Zimmermann, a.a.O., S. 127, wobei Schley (S. 21) bezüglich des SS-Eintritts den 23.4.1938 angibt.
32 Hilberg, in ders., Anatomie des Holocaust. Essays und Erinnerungen, 2016, S. 71-97.
33 Vgl. etwa die blumige Feststellung des NRW-Justizministers Artur Sträter auf dem DJT 1947: „Die Trägodie des deutschen Richters im Dritten Reich, das stille, noch nicht erkannte Heldentum der stillen Aufrechten im Land sittlicher Vergewaltigung.“ (zit. nach Materna, a.a.O., S. 14).
34 Richard von Weizsäcker hielt bis zuletzt daran fest, dass es seinem Vater stets um „Friedenspolitik hinter dem Rücken Ribbentrops und Hitlers und persönliche Hilfe für Verfolgte“ gegangen sei (Interview, Die Zeit, 25.10.2010) und das Urteil „weder historisch noch moralisch menschlich gerecht“ gewesen sei (Interview, Der Spiegel, 23.8.2009).
35 Conze/Frei/Hayes/Zimmermann, a.a.O., S. 167; s. auch S. 12 („… Geschichte des Auswärtigen Dienstes … nicht vorwiegend … Widerstand und Opposition…“), 16 („Grundlegende Debatten über den Holocaust, an deren Ende der Entschluss zum Widerstand hätte stehen können, hat es auf der Leitungsebene des Auswärtigen Amtes so wenig gegeben wie in anderen deutschen Behörden“); vgl. ferner Blasius, in Ueberschär, Der Nationalsozialismus vor Gericht, 2008, S. 196 f.; weniger eindeutig kritisch Pöppmann, in Wojak/Meinl, Im Labyrinth der Schuld, 2003, S. 189 (Rolle „bis heute umstritten“).
36 Insoweit auch zust. Seliger, a.a.O.
37 O. Fn. 9.

SUGGESTED CITATION  Ambos, Kai: Kontinuität womit? Alternativlos wozu?: Zur Kritik vermeintlicher Selbstverständlichkeiten in der juristischen NS-Vergangenheitsaufarbeitung. Ein Review Essay, VerfBlog, 2022/4/04, https://healthyhabit.life/kontinuitat-womit-alternativlos-wozu/, DOI: 10.17176/20220405-011311-0.

One Comment

  1. Benedikt Schmidt Thu 7 Apr 2022 at 14:48 - Reply

    Entgegen Fn. 28 und 30 entgeht Fridolin Schley in seinem Buch “Die Verteidigung” der Umstand, dass die Strafe Ernst von Weizsäckers nachträglich reduziert wurde, keineswegs. Auf S. 255 (mir liegt die gebundene Ausgabe, 2. Aufl. 2021, vor) heißt es: “Das revidierte Urteil sprach Weizsäcker auch noch vom Vorwurf der Beteiligung an der Zerschlagung der Tschechoslowakei frei und reduzierte sein Strafmaß.”

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