VerfassungsPod #3: Verfassung im Krieg
Es herrscht wieder Krieg in Europa. Deutschland ist keine Kriegspartei und will keine sein. Und doch sind die Fragen nach Landesverteidigung, Bündnisfall, Bundeswehr seit dem russischen Angriff auf die Ukraine auch in Deutschland auf ungeahnte Weise aktuell, relevant und gegenwärtig geworden.
Wir vom Verfassungsblog interessieren uns für die Verfassung, und das heißt im diesem Zusammenhang: für die Wehrverfassung. Wir haben uns deshalb auf die Suche begeben nach diesem normativen Rahmen, haben wieder mit zahlreichen Expert*innen gesprochen und die Konturen der bundesdeutschen Wehrverfassung, ihre Entwicklung, ihre Lücken unter die Lupe genommen.
Teil 1: Verteidigung
Die ursprünglich zentrale Norm der Wehrverfassung ist Artikel 87a Grundgesetz: Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf, die außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden dürfen, wenn das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt. Was heißt “Verteidigung”? Der Begriff wirft mehr Fragen auf, als er beantwortet.
Teil 2: Out of Area
Praktisch war aber die längste Zeit eine andere Norm viel wichtiger, nämlich Artikel 24: Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen. Auf dieser Grundlage beruht das allermeiste von dem, was militärisch passiert. Und wie, und was das bedeutet, was das erlaubt und was nicht, darum geht es in dieser Folge.
Teil 3: Zeitenwende
Die Grenzen, die die Verfassung dem Einsatz des Militärs zieht, sind eigentümlich diffus. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Einsätze stärker kontrollieren? Sollte die Verfassung nur noch Einsätze erlauben, die auch völkerrechtskonform sind? Was bedeutet die EU-Integration für die deutsche Wehrverfassung? Das diskutieren wir in der letzten Folge unseres Podcasts.
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Gesprächspartner:innen:
- Prof. Dr. Manuel Brunner, Polizeiakademie Niedersachsen
- Prof. Dr. Heike Krieger, Freie Universität Berlin
- Prof. Dr. Thomas Kleinlein, Universität Jena
- PD. Dr. Christian Marxsen, Max-Planck-Institut Heidelberg
- Dr. Carolyn Moser, Max-Planck-Institut Heidelberg
- Dr. Christoph Nübel, Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr
- Prof. Dr. Marcus Payk, Helmut Schmidt Universität Hamburg
- Prof. Dr. Heiko Sauer, Universität Bonn
- Prof. Dr. Christoph Schönberger, Universität Köln
Eine Demokratie berüht auf dem Gleichheitsprinzip. Ungleichheit ist wie Rassismuss. Alle drei Säulen der Demokratie sind diesem Prinzip verplichtet. Wenn es Grün, Blau und Rot gibt. Heißt das nicht das wir eine Entscheidung treffen müssen die Grun, blau oder Rot sind. Das heiß das Grün Blau und Rot die gleichen Rechte haben wie alle. Die Unschuldsvermutung ist ein Ergebnis. Kann die Schuld nicht erwiesen werden ist diese Anzuwenden. Die Umkehr der Beweispflicht ist ein einseitiger Rechtswiedriger eingriff in die Demokratie und muß abgeschaft werden. Dieses Prinzip bevorurteilt Menschen und entzieht Ihnen die Freiheitlichen Demokratischen Grundrechte. Durch die Umkehr der Beweispflicht sind nicht die freiheitliche demokratische Grundrechte wiederherrgestellt, auch wenn durch Berufung die Unschuld oder Schuld bewiesen wird.
Ich bin kein Rechtsanwalt aber ich stehe für Demokratie und Menschenrechte
Michael Stiehm